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   BFH, 13.12.2005 - VI S 18/05   

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https://dejure.org/2005,8861
BFH, 13.12.2005 - VI S 18/05 (https://dejure.org/2005,8861)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2005 - VI S 18/05 (https://dejure.org/2005,8861)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - VI S 18/05 (https://dejure.org/2005,8861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 62a; ; FGO § 133a; ; FGO § 133a Abs. 2 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62a § 133a
    Vertretungszwang - Anhörungsrüge zu PKH-Verfahren vor BFH

  • datenbank.nwb.de

    Kein Vertretungszwang für Anhörungsrüge betreffend PKH-Verfahren vor dem BFH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - VI S 18/05
    Vielmehr kann mit der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, dass das Gericht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).
  • BFH, 30.06.2005 - III B 63/05

    Keine Beschwerde gegen BFH-Entscheidungen

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - VI S 18/05
    Indessen hat der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019).
  • BFH, 06.07.2005 - VII S 30/05

    Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - VI S 18/05
    Diese sollte durch die Einführung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028, m.w.N.).
  • BFH, 06.05.2008 - IX S 12/08

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Da der Vertretungszwang aber nicht für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH gilt, gilt er auch nicht für das auf die Fortführung dieses Verfahrens gerichtete Begehren nach § 133a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).
  • BFH, 15.10.2008 - I S 27/08

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung über ein offensichtlich

    Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 133a FGO kann dann auch ohne besondere Vertretung i.S. des § 62a FGO gestellt werden (BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764; in BFH/NV 2006, 1337; s. auch zur Situation der sogenannten Gegenvorstellung zu einem ablehnenden Beschluss zur PKH BFH-Beschluss vom 18. September 2001 XI S 26/01, BFH/NV 2002, 210; so wohl auch Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 133a FGO Rz 18; anderer Ansicht Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12).
  • BFH, 15.12.2010 - II S 31/10

    Begründungsintensität von PKH-Beschlüssen - Kein Vertretungszwang bei Antrag auf

    Weil der Vertretungszwang nicht für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH gilt, gilt er auch nicht für das auf die Fortführung dieses Verfahrens gerichtete Begehren nach § 133a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 FGO (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 30.04.2008 - V S 38/07

    Keine Verfahrensunterbrechung bei Bestellung eines schwachen vorläufigen

    Weil hiernach der Vertretungszwang des § 62a FGO für das PKH-Verfahren selbst nicht gilt, gilt er auch nicht für das auf die Fortführung dieses Verfahrens gerichtete Begehren nach § 133a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 FGO (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).
  • BFH, 14.12.2006 - VIII S 25/06

    Anhörungsrüge

    Zwar ist der hiermit verbundene Antrag auf Fortführung des Verfahrens nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sich persönlich und nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person an den BFH gewandt hat (vgl. zu § 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62a FGO BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).
  • BFH, 10.01.2008 - IX S 23/07

    Vertretungszwang für Anhörungsrüge - übergangener Tatsachenvortrag

    Weil der Vertretungszwang nicht für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH gilt, gilt er auch nicht für das auf die Fortführung dieses Verfahrens gerichtete Begehren nach § 133a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 FGO (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).
  • BFH, 02.01.2007 - XI S 27/06

    Rechtliches Gehör; Gegenvorstellung

    Vielmehr kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 FGO mit der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, dass das Gericht --im Streitfall der beschließende Senat, nicht das FG-- im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verstoßen habe (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314, alle m.w.N.).
  • BFH, 23.04.2009 - X S 14/09

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

    Wird wie hier nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat gerügt, sondern wird vorgebracht, der Senatsbeschluss sei aus anderen Gründen fehlerhaft, ist eine solche Eingabe als Gegenvorstellung zu würdigen (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).
  • BFH, 23.04.2009 - X S 15/09

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung - Würdigung einer Eingabe als

    Wird wie hier nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat gerügt, sondern wird vorgebracht, der Senatsbeschluss sei aus anderen Gründen fehlerhaft, ist eine solche Eingabe als Gegenvorstellung zu würdigen (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).
  • BFH, 23.04.2009 - X S 13/09

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

    Wird wie hier nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat gerügt, sondern wird vorgebracht, der Senatsbeschluss sei aus anderen Gründen fehlerhaft, ist eine solche Eingabe als Gegenvorstellung zu würdigen (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VI S 18/05, BFH/NV 2006, 764).
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